Kommentar zu § 1901a (2):
Bisher wurde dieser Satz im § 1901a (2) BGB noch nicht beachtet:
Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Damit hat der Gesetzgeber dem natürlichen Willen den vorrang eingeräumt, denn er hat diesen Willen der Betroffenen zum Maßstab für eine ärztliche Entscheidung gemacht (die der Betreuer/Vorsorgebevolllmächigte dem Arzt gegenüber vertreten muss), und gerade nicht einen hypothetischen Willen, den der/die BetreuerIn/Vorsorgebevolllmächtigte für vernünftig hält oder einfach nur unterstellt oder wähnt.
Betreuer/Vorsorgebevollmächtigte müssen konkreter Anhaltspunkte vorbringen. Unabdingbar notwendig sind also Beweise, die sie dafür vorlegen, warum sie den Willen zu einer Zwangsdiagnose bzw. Zwangseinweisung und -behandlung als mutmaßlichen Willen behaupten (das geht praktisch nur durch andere Personen als Zeugen für einen vorher mündlich geäußerten Willen, auch mit Zwang behandelt zu werden, möglichst als eidesstattliche Versicherung dieser Zeugen). Ohne solche Beweise hat der Betreuer/Vorsorgebevolllmächtigte nur den aktuell geäußerten Willen gerade nicht diagnostiziert und/oder behandelt zu werden als konkreten Anhaltspunkt. Jeder eigene Mutmaßung eines Betreuers/Vorsorgebevollmächtigten, es bestünde ein Wille für Zwang, anstelle dieses konkreten Anhaltspunktes (einer Äußerung des sog. natürlichen Willens) hat der Gesetzgeber den Boden entzogen und somit zu einer Körperverletzung qualifiziert, deren sich Ärzte und Betreuer/Vorsorgebevolllmächtigte in diesem Falle schuldig machen würden. Damit hat der Bundesgesetzgeber geregelt, dass: "Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!" geworden ist.
Auf diese Rechtlage muss bestehen, wer in einer Psychiatrie gelandet sein sollte, die Zwangsmaßnahmen ergreifen will. Dieses Recht muss man mit Hilfe selbst beauftragter AnwälteInnen bei den Gerichten durchsetzen, wenn man so unvorsichtig war, vorher keine PatVerfü unterschrieben und möglichst sogar notariell beurkundet zu haben. Sich auf diese Rechtslage zum "mutmaßlichen Willen" zu verlassen ist deshalb riskant, weil man sie erst durchsetzen muss, obwohl sie so im Gesetz steht. Solange Richter das noch nicht automatisch akzeptieren, ist man also in der Defensive, muss sich durch die Instanzen klagen, gegebenenfalls sogar den Vollzug der Zwangsmaßnahmen (z.B. unter Protest?) erdulden. Deshalb besser von vornherein mit einer PatVerfü Rechtssicherheit schaffen, bevor ein psychiatrischer Zugriff erfolgen konnte.
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