Gründungserklärung
      Mitglieder des Kartells:


Am 15. September 2015 hat sich das Kartell1 gegen § 63 gegründet.  
Alle, die sich in dem Kartell zusammengeschlossen haben, sind sich in Folgendem einig: 

Wir sind entschlossen, uns aktiv für die Abschaffung des § 63 StGB einzusetzen, weil er Unrecht ist. Am 24. November 1933 als Teil einer „als ob“ Version von Recht geschaffen ist die Willkür einer Diagnose von krankhafter Schuldunfähigkeit bei gleichzeitiger Gefährlichkeit offenkundig geworden, angefangen von Diagnosen als Todesurteilen von 1939-1948 über das Rosenhan Experiment, die von Armin Nack, der Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof war, hochgelobten Gutachten des Laiendarstellers Gert Postel, den gegensätzlichen Begutachtungsergebnissen von Frank Schmökel und Anders Behring Breivik, bis hin zu den aktuellen Skandalen um Gustl Mollath, Ilona Haslbauer, Ulvi Kulac. 

Zwei Merkmale des Vollzugs des § 63 in der forensischen Psychiatrie: 
• Willkürliche und regelmäßig längere Freiheitsberaubung als bei einem vergleichbaren Delikt im Regelvollzug 
• Erzwungene Körperverletzung durch psychiatrische Zwangsbehandlung.  
Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Juan Méndez, hat bereits seit 2013 einen „absolut Ban“ jeder Zwangsbehandlung legitimierenden Gesetzgebung gefordert. Staatlicher Zwang zu erduldender Körperverletzung per Gesetz steht vor der Todesstrafe als schärfste Sanktion des Strafrechts. 

Allen am Kartell Beteiligten ist bewusst, dass der § 63 bisher in der deutschen Rechtsdogmatik den Menschenrechten zuwider für ein ehernes Gesetz gehalten und vom BVerfG für verfassungskonform erachtet wird. Wir orientieren uns an der Behindertenrechtskonvention (BRK) und dem absoluten Folterverbot. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte hat stattdessen klargestellt, dass der § 63 mit der BRK als völkerrechtlichem Vertrag unvereinbar ist.2  Wir erinnern daran, dass Artikel 1 (2) GG die BRD auf die Einhaltung der BRK verpflichtet. 

Das Folterverbot ist der tiefere Grund dafür, dass das BVerfG die Anwendung des § 81 StPO am 9.10.2001 für unzulässig erklärt hat. Alle am Kartell Beteiligten verfolgen deswegen in einem ersten Schritt das Ziel, dass der ähnliche § 126 a StPO vom BVerfG für unvereinbar mit dem GG erklärt wird.

Damit würde es jedem Beschuldigten möglich, eine Untersuchung auf Schuldunfähigkeit erfolgreich zu verweigern. Die Sichtweise, dass einem Beschuldigten in aller Regel dazu geraten werden sollte, diese Untersuchung zu verweigern, wird unseres Erachtens in der strafverteidigenden Anwaltschaft breite Unterstützung finden und sich dann auch in der Bevölkerung herumsprechen. Damit würde der § 63 so unterhöhlt, dass auch der Gesetzgeber nur noch die einzig richtige Konsequenz ziehen kann:  
                                   Die Abschaffung des § 63 StGB 
Um zu dokumentieren, dass wir mit den Organisationen der Betroffenen übereinstimmen, werden die Veröffentlichungen des Kartells von dem Bundesverband und der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener gemeinsam herausgegeben. Sie werden von deren Forensik-Beauftragten presserechtlich verantwortet. 
 
Weitere Personen können dem Kartell beitreten, solange von keinem der Gründungsmitglieder ein Veto dagegen eingelegt wird.
[Beitrittswunsch bitte per E-Mail gleichzeitig an beide Herausgeber senden.]

Impressum - Datenschutz
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
  Herner Straße 406, 44807 Bochum
www.bpe-online.de
kontakt-info [ät] bpe-online.de
in Zusammenarbeit mit
Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Vorbergstr. 9A, 10823 Berlin
www.die-bpe.de
die-bpe [ät] gmx.de
 
Verantwortlich im Sinne des TDG
sind die Forensik-Beauftragten
Helmut Petri und der kommissarische Forensikbeauftragte Matthias Seibt

1   Kartell: professioneller Zusammenschluss sonst konkurrierend selbstständig Handelnder

2  Quelle: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf  
47. Innerhalb des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Aufhebung der Verteidigungsmöglichkeit, unter Berufung auf das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu verneinen.* Stattdessen sollten behinderungsneutrale Grundsätze angewandt werden, die sich auf das subjektive Element der Straftat richten und die Lage des einzelnen Angeklagten berücksichtigen. Gemäß Artikel 13 des Behindertenübereinkommens könnten sowohl in der Vorverfahrensphase als auch während der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Vorkehrungen erforderlich sein; dafür müssen entsprechende Normen beschlossen werden. 
*Häufig als „Plädoyer auf Unzurechnungsfähigkeit“ bezeichnet.